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Slowenien

Offenes Recht, dünnes Angebot

Seit dem 20. August 2025 darf jeder approbierte Arzt in Slowenien medizinisches Cannabis für jede Indikation auf einem gewöhnlichen, nicht wiederholbaren Rezept verschreiben – doch was eine Apotheke tatsächlich abgeben kann, ist eine kurze Liste rezepturmäßig hergestellter THC/CBD-Lösungen zum Einnehmen, und zugelassene slowenische Cannabisblüten gibt es nicht.

Die unbequemste Tatsache in Slowenien. Slowenien hat Ärzten eine ungewöhnlich offene Verschreibungsbefugnis gegeben und ihnen dann fast nichts zum Verschreiben: Am 6. September 2026, mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes, liefert eine Suche nach „konoplj“ in der nationalen Arzneimitteldatenbank null Treffer, kein einziges Produkt ist wegen des neuen Gesetzes auf den Markt gekommen, für keine Cannabiszubereitung ist ein Preis veröffentlicht, und die Erstattung läuft weiterhin über den Vorschlag eines namentlich benannten Facharztes, den das Gesetz selbst nicht verlangt.

Gesetze, Verordnungen und Registernamen bleiben in der Originalsprache — eine übersetzte Norm lässt sich nicht mehr nachprüfen.

Sechs Antworten

Was verschrieben werden darf

Cannabis zu medizinischen Zwecken darf als zugelassenes Arzneimittel, als magistrales (in der Apotheke hergestelltes) Arzneimittel oder als galenisches Arzneimittel verschrieben werden. In der Praxis führt die nationale Arzneimitteldatenbank nur eine Handvoll rezepturmäßig hergestellter THC/CBD- und CBD-Lösungen zum Einnehmen sowie ein zugelassenes Produkt, Epidyolex; ein Cannabisblütenprodukt steht überhaupt nicht darauf.

Wer verschreiben darf

Jeder Arzt, nach eigenem fachlichen Ermessen, für jede Indikation oder Erkrankung. Es gibt keinen Facharzt als Torwächter, keine Liste zugelassener Indikationen und keine Registrierungs- oder Schulungspflicht für den Verschreibenden. Vor dem ersten Rezept und danach alle 12 Monate ist eine ärztliche Untersuchung erforderlich.

Telemedizin

Keine veröffentlichte Regel erlaubt oder verbietet die Fernverschreibung von medizinischem Cannabis. Die einzige verbindliche Vorgabe ist, dass dem ersten Rezept eine ärztliche Untersuchung vorausgehen und diese alle 12 Monate wiederholt werden muss; ob diese Untersuchung aus der Ferne erfolgen darf, sagt das Gesetz nicht.

Kostenübernahme

Teilweise und eng begrenzt. Rezepturmäßig hergestellte Cannabinoid-Lösungen zum Einnehmen stehen auf der Positivliste der ZZZS (Lista P*) und können daher von der Pflichtkrankenversicherung übernommen werden – aber nur auf Vorschlag eines namentlich benannten Facharztes und nur, wenn alle anderen Arzneimitteloptionen ausgeschöpft sind. Epidyolex ist auf keiner ZZZS-Liste eingestuft.

Autofahren

Fahren Sie nicht. Slowenien hat keinen zahlenmäßigen THC-Grenzwert – der Verstoß besteht darin, zu fahren, während ein Test die Substanz in Blut oder Speichel nachweist, und verschriebene psychoaktive Arzneimittel sind ausdrücklich erfasst. Ein Rezept eröffnet einen Weg – eine ärztliche Kontrolluntersuchung, die feststellen kann, dass Sie das Arzneimittel wie angewiesen eingenommen haben –, doch für die THC-Lösungen lautet die hinterlegte Anweisung auf ein absolutes Fahrverbot, sodass dieser Weg in der Praxis verschlossen ist. Die THC-haltigen Zubereitungen sind in der nationalen Datenbank mit dem Dreieck-Symbol gekennzeichnet, das ein absolutes Verbot des Führens von Fahrzeugen bedeutet.

Reisen

Um verschriebenes Cannabis über Schengen-Grenzen mitzunehmen, brauchen Sie eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens, ausgestellt oder beglaubigt von der zuständigen Behörde Ihres Wohnsitzlandes. Slowenien veröffentlicht nicht, welche Stelle sie ausstellt oder beglaubigt – das muss vor der Reise bei der JAZMP oder beim Gesundheitsministerium geklärt werden.

Als Gast oder Neuzugezogene

Besucherinnen und Besuchern kann eine slowenische Ärztin oder ein slowenischer Arzt Cannabinoid-Arzneimittel verschreiben (eine Wohnsitzschranke ist nicht veröffentlicht), Blüten sind heute aber für niemanden verschreibbar. EU-Rezepte für diese Betäubungsmittel-Arzneimittel werden voraussichtlich nicht eingelöst, weil die Richtlinie Slowenien erlaubt, besondere (Betäubungsmittel-)Rezepte auszunehmen, und Sloweniens eigene Regel nicht verifiziert werden konnte. Für Reisen nutzen Personen mit Wohnsitz im Schengen-Raum die Bescheinigung nach Artikel 75 (bis zu 30 Tage); wer sie in Slowenien ausstellt und welche Regeln für Besucherinnen und Besucher von außerhalb des Schengen-Raums gelten, wurde auf amtlichen Seiten nicht gefunden.

1. Personen ohne Wohnsitz in Slowenien: Keine amtliche Seite behandelt ausländische Patientinnen und Patienten; die Verschreibung folgt dem ZZdr-2 und dem Pravilnik o razvrščanju, predpisovanju in izdajanju zdravil (Betäubungsmittelrezept für Substanzen der Gruppe II) – „nicht veröffentlicht“. 2. Rezepte aus einem anderen EU-Staat: Die Anerkennung nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU gilt, Art. 11 Abs. 6 erlaubt den Ausschluss von „Arzneimitteln, die einer besonderen ärztlichen Verschreibung unterliegen“; die slowenische Umsetzung (ZZdr-2 / Pravilnik) konnte nicht geöffnet werden (PISRS-JavaScript), sodass hier „nicht veröffentlicht“ ist, ob Slowenien Betäubungsmittelrezepte ausnimmt; Slowenien ist an den grenzüberschreitenden E-Rezept-Dienst der EU nur für gewöhnliche Arzneimittel angeschlossen. 3. Einfuhr eigener Arzneimittel: Die Seiten der JAZMP zu verbotenen Drogen behandeln nur gewerbliche Ein-/Ausfuhrlizenzen für Substanzen der Gruppen II/III und ausdrücklich nicht Reisende; die gov.si-Themenseite „prepovedane droge“ und die Suche liefern keine Seite zu Reisebescheinigungen – ausstellende Behörde für die Bescheinigung nach Art. 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens und etwaige Nicht-Schengen-Mengen-/Tagesregel: auf den aufgerufenen Seiten „nicht veröffentlicht“. Cannabisblüten bleiben eine Droge der Gruppe I, sodass die Einfuhr von Blüten nach Slowenien von keiner gefundenen Eigenbedarfsregelung gedeckt ist. 4. Ausländische Telemedizin-Rezepte: wie 2 – nicht verifizierbar; keine amtliche Aussage.

Quelle: JAZMP — Prepovedane droge (illicit drugs: classification, licences; no traveller rules) · gelesen am 27.09.2026

Was sich ändert

Slowenien hat ein eigenes Gesetz über Cannabis für medizinische und wissenschaftliche Zwecke (ZKMZN) verabschiedet, doch soweit amtliche Seiten zeigen, wurden bisher nur die Lizenzregeln für die wissenschaftliche Verwendung erlassen; die Regeln für die medizinische Verwendung (wer verschreibt, welche Produkte, JAZMP-Verfahren) stehen noch aus, und ein Datum ist nicht veröffentlicht.

Gefundene amtliche Belege: Das ZKMZN (Zakon o konoplji za medicinske in znanstvene namene) ist auf der gov.si-Rechtsvorschriftenseite des Gesundheitsinspektorats (PISRS ZAKO9256) mit einem nachgeordneten Akt gelistet, dem „Pravilnik o pogojih za pridobitev dovoljenja za proizvodnjo, promet in posedovanje konoplje za znanstvene namene“ (PRAV16017); die gov.si-Suche zeigt das Gesetz in einem Protokoll der Regierungssitzung vom November 2025 (180. seja vlade), das nicht gelesen werden konnte. Die Rechtsvorschriftenseite des Gesundheitsministeriums (aktualisiert 25.8.2026) und die Seite „Predpisi“ der JAZMP listen weiterhin nur ZPPPD, ZPUPD, die Einstufungsverordnung und ZZdr-2 – keinen Pravilnik zu Medizinalcannabis. Daher: Gesetz verabschiedet, Regeln für die wissenschaftliche Verwendung erlassen, Umsetzung für die medizinische Verwendung ausstehend ohne veröffentlichten Zeitplan. Uradni-list-Fundstelle und Inkrafttreten des ZKMZN: nicht verifiziert (PISRS und die Uradni-list-Suche sind für dieses Tool nicht lesbar).

Quelle: GOV.SI — Ministrstvo za zdravje: Zakonodaja (Ministry of Health legislation list, updated 25.8.2026) · gelesen am 27.09.2026

Die vollständige Fassung

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