Gesetzgebung · Deutschland · Stand 01.10.2026
MedCanG-Novelle: Was der Entwurf ändern würde, wo das Verfahren steht — und was heute gilt
Kurz: Das Erste Gesetz zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061) ist nicht in Kraft. Es würde den persönlichen Arztkontakt vor der ersten Verordnung vorschreiben und den Versand von Cannabisblüten verbieten; der Botendienst der Apotheke bliebe erlaubt. Seit der ersten Lesung am 18.12.2025 und der Anhörung am 14.01.2026 liegt der Entwurf im Gesundheitsausschuss — ohne Termin für die zweite und dritte Lesung (geprüft am 01.10.2026). Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das MedCanG unverändert: Erstkontakt per Video ist zulässig, Blüten dürfen versandt werden.
Was der Entwurf an § 3 MedCanG ändern würde
| Punkt | Heute (MedCanG vom 01.04.2024) | Nach dem Entwurf (BT-Drs. 21/3061) |
|---|---|---|
| Erste Verordnung | Kein Formvorbehalt: Arztkontakt per Video oder Fragebogen ist zulässig, die ärztliche Sorgfaltspflicht gilt wie bei jedem Arzneimittel. | Nur nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch (§ 3 Abs. 2 neu). |
| Folgeverordnungen | Wie die erste Verordnung. | Telemedizinisch möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat; Aufklärung über das Abhängigkeitsrisiko bei jeder Verordnung. |
| Versand von Blüten | Zulässig über Apotheken mit Versandhandelserlaubnis (BfArM-Register). | Verboten (§ 3 Abs. 3 neu). Der Entwurf nennt Cannabisblüten; Extrakte und Fertigarzneimittel nennt er nicht. |
| Botendienst der Apotheke | Zulässig. | Bleibt zulässig — der Weg, auf den die Apotheken nach dem Entwurf ausweichen würden. |
| Übergangsfrist | — | Nicht vorgesehen; das Gesetz träte am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
| Was unberührt bleibt | Die Verschreibungsfähigkeit von Blüten als solche, das E-Rezept, die Abgabe in der Apotheke vor Ort, die Regeln der Kostenerstattung (§ 31 Abs. 6 SGB V, seit 30.07.2026 ohne Blüten) und das Straßenverkehrsrecht (§ 24a StVG). | |
Das Verfahren — Schritt für Schritt
| Datum | Schritt | Quelle |
|---|---|---|
| 03.12.2025 | Regierungsentwurf als Bundestagsdrucksache 21/3061 — mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung. | BT-Drs. 21/3061 |
| 18.12.2025 | Erste Lesung im Bundestag, Überweisung an den Ausschuss für Gesundheit (federführend). | Deutscher Bundestag, Textarchiv |
| 14.01.2026 | Öffentliche Anhörung des Gesundheitsausschusses. Bundesärztekammer gegen die Verordnung von Blüten überhaupt; Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen für den persönlichen Erstkontakt bei allen suchterzeugenden Arzneimitteln; Sachverständige mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen das Versandverbot. | Deutscher Bundestag, Anhörung |
| Stand 01.10.2026 | Keine zweite und dritte Lesung, kein Termin im Plenum. Der Entwurf liegt im Ausschuss; die Koalitionsfraktionen verhandeln über Änderungen am Versandverbot. Es gilt das MedCanG in der Fassung vom 01.04.2024. | Tagesordnungen des Bundestages, geprüft am Stichtag |
Was das für Sie heißt — vier Situationen
Sie beginnen eine Therapie über eine Telemedizin-Plattform
Heute zulässig. Planen Sie mit dem, was der Entwurf ändern würde: ein persönlicher Erstkontakt wäre nötig, und eine Plattform ohne Praxis vor Ort könnte ihn nicht leisten. Fragen Sie vor dem ersten Honorar, ob die Plattform einen persönlichen Termin anbietet oder mit Praxen zusammenarbeitet — wie die Plattformen heute arbeiten und was sie dazu sagen, Praxen mit Cannabis-Sprechstunde nach Bundesland.
Sie sind in laufender Behandlung und bekommen Blüten per Post
Bis zur Verkündung ändert sich nichts. Danach bliebe der Botendienst: Apotheken, deren Website einen Botendienst nennt, und auf den Stadtseiten, wer in Ihre Stadt liefert. Das Verbot des Entwurfs nennt Blüten, nicht Extrakte — ob ein Wechsel medizinisch passt, entscheidet Ihre Ärztin; was Extrakte von Blüten unterscheidet.
Sie sind Ärztin oder Arzt
Der Entwurf verlangt nichts, was Sie heute nicht schon dürfen: der persönliche Kontakt ist jetzt zulässig und wäre später Pflicht. Was sich ändern würde, ist die Dokumentation — persönlicher Kontakt in den letzten vier Quartalen als Voraussetzung jeder telemedizinischen Folgeverordnung. Für Ärztinnen und Ärzte: wer verordnen darf, was zu dokumentieren ist.
Sie führen eine Apotheke
Betroffen wäre allein der Paketversand von Blüten; Botendienst, Abholung und der Versand von Extrakten und Fertigarzneimitteln blieben. Ihre Karte in diesem Verzeichnis nennt die Abgabewege, die Ihre Website heute veröffentlicht — so korrigieren oder ergänzen Sie den Eintrag.
Was hier nicht steht
Keine Prognose, ob und wann der Entwurf beschlossen wird — der Bundestag hat keinen Termin genannt, und Einschätzungen von Plattformen und Verbänden sind Interessenvertretung, keine Nachricht. Keine Empfehlung, die Therapie deshalb zu ändern. Diese Seite wird bei jedem Verfahrensschritt mit Datum und Quelle ergänzt; der Stand oben ist der Tag, an dem wir die Tagesordnungen des Bundestages zuletzt gelesen haben. Alle Änderungen der Rechtslage mit Datum · So prüfen wir.