Was verordnet werden darf
Getrocknete Blüten, Extrakte in standardisierter Qualität, Dronabinol, Nabilon sowie die Fertigarzneimittel Sativex, Canemes und Epidyolex.
Deutschland
Was verordnet werden darf und bei welchen Anwendungsgebieten die Evidenz trägt, wer verordnet, was es kostet und was die Kasse übernimmt — dazu Ärztinnen, Telemedizin, Apotheken und Präparate, jeder Eintrag geprüft an Gesetz, Registern und den Angaben der Anbieter selbst. Kein Anbieter zahlt für Listung oder Platzierung.
In drei Schritten
Getrocknete Blüten, Extrakte in standardisierter Qualität, Dronabinol, Nabilon sowie die Fertigarzneimittel Sativex, Canemes und Epidyolex.
Jede Ärztin und jeder Arzt — außer Zahn- und Tierärzten. Eine Facharztbindung oder eine Zusatzqualifikation gibt es nicht.
Blüten: nein. Extrakte in standardisierter Qualität, Dronabinol und Nabilon: weiterhin möglich, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V erfüllt sind.
Zulässig: Erstkontakt per Video oder Fragebogen, Rezept als E-Rezept, Versand oder Botendienst der Apotheke. Ein Gesetzentwurf zu persönlichem Erstkontakt und Blütenversand liegt seit Dezember 2025 im Ausschuss.
Über Apotheken — vor Ort, per Botendienst oder per Versand als E-Rezept, bundesweit.
Patientinnen und Patienten sind vom THC-Grenzwert ausgenommen — von der Strafbarkeit bei tatsächlicher Fahrunsicherheit aber nicht.