Für Patientinnen und Patienten in laufender Behandlung
Cannabisblüten und Krankenkasse seit dem 30. Juli 2026: was noch erstattet wird — und was Sie jetzt zahlen
Kurz: Seit dem 30.07.2026 erstatten die gesetzlichen Kassen keine Cannabisblüten mehr (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228; § 31 Abs. 6 SGB V). Erstattungsfähig bleiben Extrakte, Dronabinol und Nabilon — auf Antrag. Wer bei Blüten bleibt, zahlt den Apothekenpreis selbst: am 22.09.2026 lag der Median der unteren Preisgrenze bei 4,45 € je Gramm, dazu Folgerezept und Versand. Der Rechner unten rechnet Ihre Menge durch.
Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Cannabisblüten aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen gestrichen — ohne Bestandsschutz für ältere Genehmigungen. Extrakte in standardisierter Qualität, Dronabinol und Nabilon bleiben nach § 31 Abs. 6 SGB V erstattungsfähig. Wer bisher Blüten auf Kassenrezept bekam, hat vier Entscheidungen zu treffen. Hier stehen sie, jede mit dem Werkzeug oder der Liste auf dieser Website, die sie trägt.
1. Wechsel auf Extrakt oder Dronabinol — damit die Kasse weiter zahlt?
Das Gesetz nennt drei Voraussetzungen, die auch für Extrakte gelten: eine schwerwiegende Erkrankung, keine anerkannte Standardtherapie, die im Einzelfall zur Verfügung steht, und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf spürbare Besserung. Ob ein Wechsel medizinisch sinnvoll ist, entscheidet Ihre Ärztin — die Pharmakologie ist eine andere: langsamerer Wirkeintritt, längere Wirkdauer, Dosis in Milligramm statt Gramm. Was Sie selbst tun können: den Antrag an die Kasse vorbereiten, bevor Sie zum Termin gehen. Die Kasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, fünf mit Medizinischem Dienst, und darf nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen.
Antrag an die Kasse vorbereiten — im Browser, nichts wird gesendet
2. Bei Blüten bleiben — dann zählt die Apotheke
Als Selbstzahler zahlen Sie den Apothekenpreis plus Versand oder Botendienst. Den eigenen Preis zeigt jede Apotheke erst nach Anmeldung mit Rezept; öffentlich ist nur die Preisspanne je Gramm, die die Apotheken-Shops auf der Produktseite nennen — am 22.09.2026 lag der Median der unteren Spannengrenze bei 4,45 € je Gramm. Was Sie vor der Anmeldung vergleichen können: wer per Boten liefert (167 Apotheken), wo Abholung geht, was der Versand kostet und ab welchem Betrag er entfällt, und welche Apotheke Ihr Produkt überhaupt führt.
Apotheken nach Botendienst, Abholung und Versandkosten filtern Preisniveau der Blüten
Was kosten mich die Blüten jetzt?
Die Rechnung hat drei Posten: das Arzneimittel, das Folgerezept und der Weg vom Rezept zur Haustür. Alle drei sind im Verzeichnis dokumentiert — als Preisspannen und Mediane, nicht als Ihr Preis. Geben Sie Ihre Monatsmenge ein; die Tabelle zeigt, womit Sie im günstigen, mittleren und teuren Zehntel rechnen müssen, und daneben, was die Kasse bis zum 30. Juli von Ihnen verlangt hat.
Was kosten mich die Blüten jetzt? — Rechner
Drei Angaben von Ihnen, der Rest kommt aus dem Verzeichnis. Nichts wird gespeichert oder gesendet.
Ihre bisherige Monatsmenge laut Rezept.
| Posten | günstiges Zehntel | Median | teures Zehntel |
|---|---|---|---|
| 30 g Blüten (untere Preisgrenze der Shops, 3,39 € / 4,45 € / 6,36 € je g) | 102 € | 134 € | 191 € |
| Folgerezept (Median von 11 Plattformen, 14,99 €) × 1 | 10 € | 15 € | 15 € |
| Versand (Median 7,95 €; 193 Apotheken ab Bestellwert kostenlos) × 1 | 0 € | 8 € | 8 € |
| Summe im Monat | 112 € | 156 € | 214 € |
| Zum Vergleich: gesetzliche Zuzahlung bis 30.07.2026 (§ 61 SGB V: 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Rezept) | 10 € | ||
3. Folgerezept — was der Arztkontakt jetzt kostet
Wer als Selbstzahler weitermacht, zahlt auch das Folgerezept: in der Kassenpraxis über die Kasse, in der Privatpraxis und bei Telemedizin-Plattformen nach GOÄ. 11 der 31 Plattformen im Verzeichnis veröffentlichen einen Preis für das Folgerezept — Median 14,99 €, niedrigster veröffentlichter Satz 9,90 € (Stand 27.09.2026). Sortieren Sie das Verzeichnis nach dem Folgerezept-Preis, nicht nach dem Erstkontakt: für eine laufende Therapie ist das die Zahl, die zählt.
4. Telemedizin oder Praxis vor Ort?
Beides ist zulässig: der Erstkontakt per Video oder Fragebogen, das Rezept als E-Rezept, die Abgabe per Versand oder Botendienst. Ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) will den persönlichen Erstkontakt vorschreiben und den Versand von Blüten verbieten; er liegt seit Dezember 2025 im Gesundheitsausschuss, ohne Termin. Planen Sie mit dem, was gilt — und wissen Sie, was sich ändern könnte: der Botendienst der Apotheke bliebe auch nach dem Entwurf erlaubt.
Was hier nicht steht
Keine Empfehlung, ob Sie wechseln sollen — das ist eine ärztliche Entscheidung. Keine Preise einzelner Apotheken — sie sind nicht öffentlich. Keine Aussage, ob die Streichung zurückgenommen wird — der Gesetzgeber hat dazu nichts angekündigt. Alle Zahlen auf dieser Seite werden aus den Daten des Verzeichnisses berechnet, mit Prüfdatum; wie wir prüfen, steht unter So prüfen wir.