Was wir über Sorten und Präparate sagen können — und was nicht
Warum das in allen drei Ländern so ist
Der Grund ist nicht nur die dünne Evidenz je Sorte, sondern das Recht: Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber dem Publikum ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz gleichermaßen verboten. In Deutschland verbietet § 10 Heilmittelwerbegesetz die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel; der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 (I ZR 74/25) die Werbung einer Telemedizin-Plattform für Cannabistherapie mit Indikationen daran gemessen. In Österreich untersagt § 51 Arzneimittelgesetz die Laienwerbung für rezeptpflichtige Arzneimittel, in der Schweiz Art. 32 Abs. 2 lit. a Heilmittelgesetz die Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Deshalb nennt keine unserer Produktkarten ein Anwendungsgebiet, eine Wirkung oder eine Bewertung — in keiner Ausgabe.