Kosten · Deutschland

Cannabis und Krankenkasse in Deutschland

Am 30. Juli 2026 ist die wichtigste Änderung seit 2017 in Kraft getreten, und sie betrifft Zehntausende: Getrocknete Cannabisblüten sind aus dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Wer sie weiter nimmt, zahlt privat — auch dann, wenn die Kasse die Therapie früher unbefristet genehmigt hat.

Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Cannabisblüten aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Wer sie weiter nimmt, zahlt privat — auch mit einer alten, unbefristeten Genehmigung.

Quelle: ABDA: Neue Regeln für Cannabisarzneimittel in Kraft · geprüft am 04.09.2026

Was gestrichen wurde und was geblieben ist

ProduktgruppeAuf Kassenkosten?Bedingung
Getrocknete BlütenNeinSeit 30.07.2026 ausgeschlossen. Nur noch als Privatrezept.
Extrakte in standardisierter QualitätMöglichAls Rezeptur nur, wenn zuvor ein zugelassenes cannabishaltiges Fertigarzneimittel über sechs Monate keine ausreichende Wirksamkeit gezeigt hat.
Dronabinol, NabilonMöglichUnter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V.
Zugelassene FertigarzneimittelJaIm Rahmen ihrer Zulassung, wie jedes andere Arzneimittel.

Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Sachsen: Verordnungsausschluss für Cannabisblüten und Neuregelung der Rezepturverordnung · geprüft am 04.09.2026

Wenn Sie eine alte Genehmigung haben

Die unangenehme Nachricht zuerst: Für Blüten läuft sie ins Leere, ohne dass die Kasse sie widerrufen müsste. Ein Bestandsschutz war im Gesetz nicht vorgesehen, und die ersten Sozialgerichte haben das im Sommer 2026 bestätigt. Wer weiter Blüten nimmt, ist Selbstzahler.

Praktisch gibt es drei Wege, und alle drei sollten Sie mit Ihrer Ärztin besprechen:

  1. Umstellung auf ein erstattungsfähiges Präparat prüfen

    Ein zugelassenes Fertigarzneimittel oder — nach dem sechsmonatigen Therapieversuch — ein standardisierter Extrakt. Das ist medizinisch nicht für jede Person gleichwertig, aber es ist der einzige Weg, der die Kasse im Spiel hält.

  2. Als Selbstzahlerin weiterführen

    Privatrezept, freie Apothekenwahl, volle Kosten. Rechnen Sie mit Präparat plus ärztlichem Honorar plus Versand — die vollständige Postenliste steht auf Kosten. Was Ihre Monatsmenge als Selbstzahler kostet — Rechner.

  3. Absetzen — und zwar geplant

    Eine legitime Option, die kaum jemand ausspricht, weil niemand daran verdient. Wenn Sie das erwägen, tun Sie es ausschleichend und ärztlich begleitet, nicht abrupt.

Antrag und Widerspruch

Für die weiterhin erstattungsfähigen Präparate gilt der Genehmigungsvorbehalt der Krankenkasse. Was einen Antrag trägt, ist immer dasselbe: eine belegte Vorgeschichte.

  • Diagnose und Schweregrad, ärztlich formuliert — nicht in Patientenworten.
  • Welche Standardtherapien versucht wurden: Präparat, Dosis, Dauer, Ergebnis, Nebenwirkungen oder Kontraindikation. Diese Liste entscheidet den Antrag.
  • Warum die Standardtherapie nicht in Betracht kommt oder ausgereizt ist.
  • Das konkrete Therapieziel und woran es gemessen wird.
  • Bei Rezepturen: der Nachweis des sechsmonatigen Therapieversuchs.

Kommt eine Ablehnung, ist der Widerspruch fristgebunden — die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids, und sie ist kurz. Legen Sie zuerst fristwahrend Widerspruch ein und begründen Sie nach. Prüfen Sie außerdem, ob die Kasse innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist geantwortet hat: Versäumt sie die Frist nach § 13 Abs. 3a SGB V, kann die Leistung als genehmigt gelten. Das ist ein formaler Punkt, den Ablehnungsbescheide selten von sich aus erwähnen.

Quelle: § 13 SGB V · geprüft am 04.09.2026

Wir sind keine Rechtsberatung. Was hier steht, ist die Struktur des Verfahrens mit Verweis auf die Norm. Für den Einzelfall gibt es konkrete Anlaufstellen: die Unabhängige Patientenberatung Deutschland, die Sozialverbände VdK und SoVD (deren Sozialrechtsberatung Mitgliedern auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zur Seite steht), die Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes und, wenn es vor das Sozialgericht geht, eine Fachanwältin für Sozialrecht. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Versicherte gerichtskostenfrei.

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