Ländervergleich · Deutschland
Medizinisches Cannabis in Deutschland
Blüten, Extrakte und Fertigarzneimittel sind verschreibungsfähig — bezahlen müssen die meisten Patientinnen und Patienten sie seit dem 30. Juli 2026 selbst.
Seit dem 30. Juli 2026 sind getrocknete Cannabisblüten aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Wer sie weiter nimmt, zahlt privat — auch mit einer alten, unbefristeten Genehmigung.
Etablierter Zugang, überwiegend Selbstzahlung
Die Fakten, jeweils mit Quelle
Was verschrieben werden darf
Getrocknete Blüten, Extrakte in standardisierter Qualität, Dronabinol, Nabilon sowie die Fertigarzneimittel Sativex, Canemes und Epidyolex.
Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seit dem 1. April 2024 nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz, sondern im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt.
Wer verschreiben darf
Jede Ärztin und jeder Arzt — außer Zahn- und Tierärzten. Eine Facharztbindung oder eine Zusatzqualifikation gibt es nicht.
Es existiert kein staatliches Verzeichnis von Ärztinnen und Ärzten, die Cannabis verordnen. Wer Ihnen eine „geprüfte Ärzteliste“ verkauft, prüft nichts, was der Staat prüft.
Rezeptart
Ein normales Rezept, kein Betäubungsmittelrezept — seit der Herausnahme aus dem BtMG am 1. April 2024.
Für gesetzlich Versicherte ohne Genehmigung und für Selbstzahler ist es ein Privatrezept. Eine Ausnahme bleibt Nabilon (Canemes): dieser Wirkstoff wird weiterhin auf einem Betäubungsmittelrezept verordnet.
Telemedizin
Zulässig, aber politisch umstritten: ein Gesetzentwurf will den persönlichen Erstkontakt vorschreiben und den Versand von Blüten verbieten.
Erstes Gesetz zur Änderung des MedCanG, BT-Drs. 21/3061 vom 03.12.2025 — erste Lesung am 18.12.2025, Anhörung am 14.01.2026, seither im Gesundheitsausschuss ohne 2./3. Lesung. Geplant sind Änderungen an § 3 MedCanG (Abs. 2 persönlicher Kontakt, Abs. 3 Versandverbot für Blüten; der Botendienst der Apotheke bliebe erlaubt). Ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen — das Gesetz träte am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Abgabe
Über Apotheken — vor Ort, per Botendienst und derzeit noch per Versand.
Welche Apotheke rechtlich versenden darf, steht im Versandhandels-Register des BfArM. Wir gleichen jede gelistete Versandapotheke gegen diesen Eintrag ab.
Kostenübernahme
Blüten: nein. Extrakte in standardisierter Qualität, Dronabinol und Nabilon: weiterhin möglich, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V erfüllt sind.
Geändert durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, verkündet am 29.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228), in Kraft seit dem 30.07.2026. Einen Bestandsschutz für früher erteilte Genehmigungen gibt es nicht.
Was es kostet
Selbstzahlung ist der Regelfall. Zur Therapie kommen Arzt- oder Plattformhonorare und der Apothekenpreis.
Arzneimittelpreise nennen wir als Preisspanne je Gramm, wie die Apotheken-Shops sie selbst zeigen (Preisniveau: /kosten/deutschland/preise/); dazu die veröffentlichten Honorare der Anbieter — mit Quelle und Prüfdatum.
Autofahren
Patientinnen und Patienten sind vom THC-Grenzwert ausgenommen — von der Strafbarkeit bei tatsächlicher Fahrunsicherheit aber nicht.
§ 24a Abs. 4 StVG nimmt die bestimmungsgemäße Einnahme aus einer ärztlichen Verordnung von der Ordnungswidrigkeit aus. §§ 315c/316 StGB und die Fahrerlaubnisbehörde (§§ 13a, 14 FeV) bleiben davon unberührt.
Reisen
Für Schengen-Staaten: Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, ausgestellt vom Arzt und beglaubigt von der obersten Landesgesundheitsbehörde.
Wie viele Patientinnen und Patienten
Rund 800.000 — eine Branchenschätzung, keine amtliche Zahl.Keine amtliche Zahl
Eine offizielle Patientenstatistik existiert seit dem Wegfall der Begleiterhebung nicht mehr. Die kursierende Zahl ist aus Importmengen hochgerechnet.
Wie der Zugang hier funktioniert
A – offener Verschreibungsmarkt. Seit dem 1. April 2024 ist Medizinalcannabis (einschließlich Blüten) nach dem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) ein gewöhnliches verschreibungspflichtiges Arzneimittel; jede Ärztin und jeder Arzt darf es auf einem normalen Rezept verschreiben, und darum herum ist eine große Selbstzahler-Schicht aus Telemedizin und Versandhandel entstanden.
Das Cannabisgesetz (CanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) hat Cannabis zu medizinischen Zwecken aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgenommen und im MedCanG neu geregelt, in Kraft seit dem 1. April 2024. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3. Dezember 2025 beschreibt die aktuelle Lage: „Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seitdem ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das auf einem Arzneimittelrezept verschrieben werden kann“ (ein gewöhnliches Arzneimittelrezept, kein Betäubungsmittelrezept), und schildert Telemedizin-Plattformen, über die Blüten „ohne jeglichen bzw. ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt“ bezogen und von kooperierenden Versandapotheken verschickt werden; die Blütenimporte stiegen zwischen dem 1. und dem 2. Halbjahr 2024 um 170 %, während die von der GKV erstatteten Blütenverordnungen nur um 9 % zunahmen. Die FAQ des BMG (Stand 4. September 2026) bestätigt: „Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.“ Die Hürde ist die Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung, nicht die Verschreibung selbst (siehe „Was sich ändert“ unten).
Als Gast oder Neuzugezogene
Das deutsche Recht knüpft eine Cannabisverschreibung weder an den Wohnsitz noch an die Staatsangehörigkeit, aber Sie brauchen eine Ärztin oder einen Arzt in Deutschland: Ein in einem anderen EU-Land ausgestelltes Rezept wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, doch keine amtliche Quelle sagt, dass Apotheken ein ausländisches Cannabisrezept beliefern – verlassen Sie sich also nicht darauf. Die Mitnahme Ihres eigenen Arzneimittels für bis zu 30 Tage ist mit einer Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens erlaubt (für Personen mit Wohnsitz im Schengen-Raum); Reisende von außerhalb des Schengen-Raums benötigen eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung.
1. Personen ohne Wohnsitz in Deutschland: § 3 MedCanG verlangt nur eine ärztliche Verschreibung (der Regierungsentwurf spricht von einem „Arzneimittelrezept“); das Gesetz stellt keine Bedingung an Wohnsitz, Versichertennummer oder Identität – ein privates (Selbstzahler-)Papierrezept ist für jede Person möglich, während der Weg über das GKV-E-Rezept eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung voraussetzt. Keine amtliche Seite behandelt Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz in Deutschland („nicht veröffentlicht“). 2. Rezepte aus einem anderen EU-/EWR-Staat: Deutschland hat Art. 11 der Richtlinie 2011/24/EU in der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV, § 2 Abs. 1a – der Text konnte in dieser Sitzung nicht geöffnet werden) umgesetzt; Art. 11 Abs. 6 der Richtlinie erlaubt den Staaten, „Arzneimittel, die einer besonderen ärztlichen Verschreibung unterliegen“, auszunehmen. Da Cannabis am 1. April 2024 aus dem BtMG herausgefallen ist, gilt das deutsche Betäubungsmittelrezept (§ 8 BtMVV) dafür nicht mehr; die formale Hürde, die ausländische Betäubungsmittelrezepte blockiert, blockiert ausländische Cannabisrezepte also nicht automatisch – ob eine deutsche Apotheke Cannabis auf ein ausländisches Rezept abgeben darf oder wird, ist jedoch weder vom BfArM noch vom BMG veröffentlicht („nicht veröffentlicht“); Apotheken können ein Rezept zurückweisen, das sie nicht überprüfen können. 3. Einfuhr eigener Arzneimittel: BfArM – für Reisen bis zu 30 Tagen innerhalb des Schengen-Raums führen Sie „eine Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens“ mit, eine pro Arzneimittel, ausgefüllt von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und beglaubigt von der zuständigen Gesundheitsbehörde des Landes; dieselben Regeln gelten für Personen, die aus Schengen-Staaten nach Deutschland einreisen und Betäubungsmittel mitführen dürfen, „die im Wohnsitzland verschreibungsfähig sind, in der Bundesrepublik Deutschland aber nicht verschrieben werden dürfen“; für Reisen von außerhalb des Schengen-Raums verweist das BfArM auf die Leitlinien des INCB (mehrsprachige Bescheinigung mit Einzel- und Tagesdosis, INN, Reisedauer, beglaubigt von der staatlichen Behörde). Die Cannabis-Seite des BfArM betont, dass Cannabis in Deutschland zwar kein Betäubungsmittel mehr ist, die meisten Schengen-Staaten es aber weiterhin als solches behandeln, sodass in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung nötig ist. Mengen-/Tagesregel für Einreisende aus Nicht-Schengen-Staaten nach Deutschland: auf den aufgerufenen Seiten nicht veröffentlicht (die Zollseite konnte nicht abgerufen werden). 4. Ausländisches Telemedizin-Rezept: wie unter 2 – amtlich nicht geregelt; ein in Deutschland nach einer Videosprechstunde ausgestelltes Privatrezept ist derzeit rechtmäßig, doch die anstehende MedCanG-Änderung (siehe „Was sich ändert“ unten) würde für Blüten einen persönlichen Kontakt verlangen.
Was sich ändert
Zwei Dinge. Bereits in Kraft: Seit Ende Juli 2026 zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Cannabisblüten mehr – erstattungsfähig bleiben nur standardisierte Extrakte und Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. In Vorbereitung: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung würde den Versand von Blüten verbieten und vor der ersten Blütenverordnung einen persönlichen Arztbesuch verlangen; ob er bis zum 27. September 2026 verabschiedet wurde, konnte auf amtlichen Seiten nicht überprüft werden.
(1) GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228 – 2./3. Lesung im Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026; die Gesetzesseite des BMG nennt als Inkrafttreten den 30.07.2026, während die Cannabis-FAQ des BMG angibt: „Seit dem Inkrafttreten … am 29. Juli 2026 können Cannabisblüten in unverändertem Zustand sowie in Zubereitungen nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Verordnungsfähig nach § 31 Absatz 6 SGB V ist weiterhin Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon.“ (2) Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes, Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/3061 vom 3. Dezember 2025: neuer § 3 Absatz 2 MedCanG – Blüten „dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches … verschrieben werden“; Folgeverordnungen setzen einen persönlichen Kontakt innerhalb der vorangegangenen vier Kalenderquartale voraus (eine Kollegin oder ein Kollege derselben Praxis darf die Folgeverordnung ausstellen); der Versand von Blüten an Patientinnen und Patienten wird verboten; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Der parlamentarische Stand zum 27. September 2026 ist hier NICHT verifiziert: Die BMG-FAQ vom 4. September 2026 erwähnt die neuen Regeln nicht, und auf den aufgerufenen Seiten wurde keine Verkündung gefunden (DIP und BGBl-Suche sind nicht abrufbar).
Ihr nächster Schritt in Deutschland
Der Weg zum Rezept
Schritt für Schritt, mit den Formalitäten, die in Deutschland tatsächlich gelten.
Was es kostet
Kostenübernahme, Antrag, Ablehnung — und was Selbstzahlen praktisch bedeutet.
Autofahren
Die Regel, die Ausnahme für Patientinnen und Patienten, und wo sie endet.
Passt das zu mir?
Eine Minute im Browser, gegen die veröffentlichten Kriterien. Nichts wird gesendet.
Was wir in Deutschland veröffentlichen — und was nicht
Versandapotheken mit Cannabis-Sortiment (311)
Amtliches Register
Jede Apotheke ist mit ihrer Eintragsnummer im amtlichen Versandhandels-Register des BfArM abgeglichen und ihr Impressum am Prüftag gelesen.
Jeder Eintrag ist gegen ein staatliches Register abgeglichen.
Praxen vor Ort (41)
Zwei unabhängige Quellen
Ein amtliches Verzeichnis cannabisverordnender Ärztinnen und Ärzte gibt es in Deutschland nicht. Wir listen Praxen, die die Therapie auf ihrer eigenen Seite benennen und für die eine Kassenärztliche Vereinigung oder die zuständige Ärztekammer belegt, dass eine approbierte Person dahintersteht.
Jeder Eintrag ist gegen zwei voneinander unabhängige öffentliche Quellen geprüft.
Telemedizin-Plattformen (31)
Zwei unabhängige Quellen
Rechtsträger, Registernummer und Registergericht sind aus dem Impressum der Plattform übernommen und gegen das Handelsregister geprüft. Keine Bewertung, keine Empfehlung, keine Vermittlung.
Jeder Eintrag ist gegen zwei voneinander unabhängige öffentliche Quellen geprüft.
Rechtsgrundlagen zum Selbstnachlesen
Im Vergleich mit den beiden Nachbarländern: Deutschland, Österreich und die Schweiz nebeneinander.