Ausländerinnen und Ausländern kann in Polen Cannabis verschrieben werden, wenn eine polnische Ärztin oder ein polnischer Arzt sie persönlich untersucht; das E-Rezept kann ohne PESEL-Nummer ausgestellt werden, doch steht dies auf keiner amtlichen Seite, die wir öffnen konnten. Rezepte aus anderen EU-Ländern sind für Cannabis nicht verwendbar, weil polnische grenzüberschreitende Rezepte „Rpw“-Suchtmittelarzneimittel ausschließen. Für Ihr eigenes Arzneimittel nutzen Schengen-Reisende die Bescheinigung nach Artikel 75 (bis zu 30 Tage); Bescheinigungen für Reisen außerhalb der EU/des Schengen-Raums stellt das Hauptpharmazeutische Inspektorat aus.
1. Personen ohne Wohnsitz in Polen: In den MZ-Rezeptregeln erscheint keine Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsbedingung; die praktischen Hürden sind die Pflicht zur persönlichen Untersuchung (seit November 2024) und die Identifizierung im E-Rezept – polnische E-Rezepte können Patientinnen und Patienten ohne PESEL mit einem anderen Ausweisdokument ausgestellt werden, doch die amtlichen Seiten von CeZ/pacjent.gov.pl konnten nicht geöffnet werden (WAF/404), daher hier „nicht veröffentlicht“. 2. Rezepte aus einem anderen EU-Staat: Das Gesundheitsministerium erklärt, dass auf einer recepta transgraniczna (grenzüberschreitendes Rezept, polnische Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2011/24/EU) „nie może być przepisany lek o kategorii dostępności ‚Rpw‘, czyli taki, który zawiera środki odurzające lub substancje psychotropowe“ (kein Arzneimittel der Abgabekategorie „Rpw“ verschrieben werden darf, also keines, das Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe enthält) – Cannabis-Rohstoffe sind Rpw, sodass ein ausländisches Cannabisrezept in einer polnischen Apotheke nicht eingelöst werden kann; Rezepturarzneimittel (recepturowe) werden ohnehin nach polnischem Rezept zubereitet. Gesetzliche Grundlage (Prawo farmaceutyczne, Arzneimittelgesetz, Art. 96a) nicht geöffnet. 3. Einfuhr eigener Arzneimittel: Seite des GIF (Główny Inspektorat Farmaceutyczny, Hauptpharmazeutisches Inspektorat) „Przewóz leków kontrolowanych przez granicę“ (Grenzübertritt mit kontrollierten Arzneimitteln; aktualisiert 26.08.2026): „Główny Inspektor Farmaceutyczny nie wydaje dokumentów dla podróżujących do krajów należących do Unii Europejskiej, jak i Strefy Schengen“ (der Hauptpharmazeutische Inspektor stellt keine Dokumente für Reisen in Länder der EU und des Schengen-Raums aus) – für EU-/Schengen-Reisen wird die Bescheinigung nach Artikel 75 von den regionalen (wojewódzki) pharmazeutischen Inspektoraten bearbeitet; für andere Länder stellt das GIF auf Antrag ein Papierdokument aus, mit E-Rezept-Ausdruck oder einer frühestens 120 Tage vor der Reise ausgestellten ärztlichen Bescheinigung; das Dokument „berechtigt nur zum Überschreiten der polnischen Grenzen“. Mengen-/Tagesgrenzen für nach Polen Einreisende sind auf dieser Seite nicht angegeben („nicht veröffentlicht“). 4. Ausländische Telemedizin-Rezepte: nicht einlösbar (Rpw-Ausschluss, Punkt 2); polnische Online-Konsultationen dürfen Cannabis nur nach einer vorherigen persönlichen Untersuchung verschreiben.
Quelle: Ministerstwo Zdrowia (Ministry of Health) — Recepta transgraniczna (cross-border prescription; Rpw exclusion) · gelesen am 27.09.2026