Therapie begleiten
Vaporisation statt Rauchen
Verdampfen statt Rauchen: die Begründung, die Altersgrenze und die ehrliche Einschätzung der Datenlage.
Verdampfen statt Rauchen
Wenn eine inhalative Anwendung ärztlich vorgesehen ist, gilt eine klare Regel. Die DGS-PraxisLeitlinie „Cannabis in der Schmerzmedizin“ formuliert ausdrücklich: Die Anwendung soll durch Vaporisation, nicht durch Verrauchen erfolgen. Begründet wird das damit, dass durch das Rauchen von Cannabinoid-Zubereitungen schädliche Wirkungen auf die Atemwege auftreten, dass langfristiges Rauchen von Cannabis-Zigaretten oder -Pfeifen krebserzeugend ist und dass sich chronischer Husten entwickeln kann. Rauchen ist damit ausdrücklich keine gleichwertige Alternative.
Nicht für alle Altersgruppen geeignet
Die DGS-PraxisLeitlinie hält zugleich fest, dass insbesondere schnell anflutende Darreichungsformen, also Rauchen und das Verdampfen von Blüten, bei jungen Menschen bis zum 24. Lebensjahr vermieden werden sollten, und dass Verordnungen unterhalb dieses Alters engmaschig überwacht werden sollen. Wenn Sie jünger sind, sprechen Sie diesen Punkt aktiv bei Ihrer Ärztin an.
Wie gut ist die Datenlage?
Seien Sie skeptisch gegenüber Aussagen, eine bestimmte Anwendungsform oder eine bestimmte Sorte sei einer anderen überlegen. Die DGS-PraxisLeitlinie stellt fest, dass zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Applikationsformen bislang nur eine dürftige Studienlage besteht und dass es keine wissenschaftliche Rationale für den Einsatz bestimmter Blüten in bestimmten Indikationen gibt.
Geräte, die als Medizinprodukt zertifiziert sind
Es gibt Vaporisatoren, die vom Hersteller als zertifizierte Medizinprodukte für die Inhalation von Cannabinoiden ausgewiesen werden und nach Herstellerangaben unter anderem der Norm DIN EN 60601 für die Sicherheit medizinischer elektrischer Geräte entsprechen und in einem nach EN ISO 13485 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem gefertigt werden. Welches Gerät für Sie infrage kommt und ob es überhaupt infrage kommt, klären Sie bitte mit Ihrer Ärztin und Ihrer Apotheke. Verwenden Sie kein Gerät, das für diesen Zweck nicht vorgesehen ist.
Kostenübernahme: bitte vorher klären
Ob die Kosten für ein solches Gerät übernommen werden, ist keine Selbstverständlichkeit und im Einzelfall zu klären. Klären Sie das schriftlich mit Ihrer Krankenkasse, bevor Sie ein Gerät anschaffen, und lassen Sie sich die Auskunft bestätigen. In der Schweiz gilt zusätzlich, dass Cannabisarzneimittel nach Angabe des Bundesamtes für Gesundheit derzeit nur in Ausnahmefällen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet werden.
Wichtiger Hinweis zur Rechtslage in Deutschland
Beachten Sie, dass sich die Erstattungslage in Deutschland zum 30. Juli 2026 geändert hat. Nach dem aktuellen Wortlaut von § 31 Absatz 6 SGB V besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität sowie mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon. Getrocknete Cannabisblüten sind darin nicht mehr enthalten. Was das konkret für Ihre laufende Behandlung bedeutet, besprechen Sie bitte zeitnah mit Ihrer Ärztin und Ihrer Krankenkasse.
Diese Seite ersetzt kein ärztliches Gespräch und enthält bewusst keine Dosierungsanleitung. Grundlage sind die Fachinformationen der zugelassenen Arzneimittel, die PraxisLeitlinie der Deutschen Gesellschaft für Schmerzmedizin, der Abschlussbericht der BfArM-Begleiterhebung und die Gesetzestexte — die Quellenliste steht auf der Übersichtsseite.