Ländervergleich · Schweiz

Medizinisches Cannabis in der Schweiz

Seit dem 1. August 2022 braucht es keine Ausnahmebewilligung des BAG mehr — die Ärztin verschreibt direkt. Bezahlt wird fast alles selbst.

Die Bewilligungspflicht ist weg, das Kostenproblem ist geblieben: Die Grundversicherung übernimmt Cannabisarzneimittel nur im Einzelfall, und der Bundesrat hat eine Aufnahme in die Pflichtleistungen zuletzt am 2. September 2026 abgelehnt.

Verschreibung frei, Vergütung nur im Einzelfall

Die Fakten, jeweils mit Quelle

Was verschrieben werden darf

Magistralrezepturen (Vollextrakte, Öle, in einzelnen Kantonen auch Blüten) sowie die beiden zugelassenen Arzneimittel Sativex und Epidyolex.

Cannabis für medizinische Zwecke steht im Verzeichnis a der BetmVV-EDI; ab 1,0 % Gesamt-THC ist ein Betäubungsmittelrezept nötig.

Quelle: BetmG, Art. 8 (Fedlex) · geprüft am 04.09.2026

Wer verschreiben darf

Jede Ärztin und jeder Arzt mit eidgenössischer Berufsausübungsbewilligung — seit dem 1. August 2022 ohne Ausnahmebewilligung des BAG.

Geändert durch das Bundesgesetz vom 19.03.2021 (AS 2022 385): Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nimmt die medizinische Verwendung vom Verbot aus. Eine Ausnahmebewilligung braucht es nur noch für die Forschung.

Rezeptart

Betäubungsmittelrezept, gültig einen Monat, ausgestellt für höchstens einen Monatsbedarf — begründet bis zu drei.

Art. 46 und 47 BetmKV.

Telemedizin

Rechtlich unscharf: Art. 46 Abs. 1 BetmKV verlangt, dass die verschreibende Ärztin die Patientin selber untersucht hat. Eine offizielle Auslegung für Videokonsultationen liegt nicht vor.

Wir sagen das so deutlich, weil die Schweizer Suchergebnisse von Plattformen dominiert werden, die genau dieses Modell verkaufen.

Abgabe

Über Apotheken mit Betäubungsmittel-Berechtigung; die meisten Produkte entstehen als Magistralrezeptur in der Apotheke.

Welche Betriebe eine BTM-Berechtigung haben, veröffentlicht Swissmedic als offene Behördendaten — das ist die belastbarste Apothekenquelle der drei Länder.

Quelle: Swissmedic, Liste der Betriebsstandorte mit BTM-Berechtigung · geprüft am 04.09.2026

Kostenübernahme

Keine Pflichtleistung. Vergütung nur im Einzelfall nach Art. 71a–71d KVV, mit Kostengutsprache der Krankenversicherung.

In einem parlamentarischen Dokument von 2026 ist von rund 70 Personen mit Kostenübernahme bei etwa 10.000 Betroffenen die Rede; der Bundesrat lehnte das Postulat 26.3958 am 02.09.2026 ab.

Was es kostet

Überwiegend Selbstzahlung, und die Preisunterschiede sind extrem — für dasselbe Produkt wurde ein Faktor von bis zu 34 dokumentiert.

Autofahren

Nulltoleranz — mit einer ausdrücklichen Ausnahme für Patientinnen und Patienten.

Art. 2 Abs. 2 VRV erklärt Fahrunfähigkeit beim blossen Nachweis von THC als erwiesen. Art. 2 Abs. 2ter VRV nimmt davon aus, wer nachweisen kann, dass er die Substanz gemäss ärztlicher Verschreibung einnimmt. Der Nachweisgrenzwert liegt bei 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA); die Fahrfähigkeit im Einzelfall wird dadurch nicht ersetzt.

Quelle: Verkehrsregelnverordnung (VRV), Art. 2 (Fedlex) · geprüft am 04.09.2026

Reisen

Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ — in der Schweiz beglaubigt die Apotheke, eine Kopie geht an den Kanton.

Art. 41–43 BetmKV, Formular nach Anhang 2, je Präparat eine Bescheinigung. Achtung: die Verordnung nennt 30 Tage, die Swissmedic-Seite spricht von drei Monaten — wir haben die Abweichung nicht auflösen können.

Wie viele Patientinnen und Patienten

Vor der Reform rund 3.000 Ausnahmebewilligungen pro Jahr. Im ersten Jahr der Meldepflicht gingen 724 Meldungen von 384 Ärztinnen und Ärzten ein — das BAG nennt das Meldeverhalten selbst selektiv.Keine amtliche Zahl

Wie der Zugang hier funktioniert

A – offener Verschreibungsmarkt seit dem 1. August 2022: Jede Ärztin und jeder Arzt darf Cannabisarzneimittel (Magistralrezepturen einschließlich Blüten, Dronabinol, Sativex) auf einem Schweizer Betäubungsmittelrezept ohne Ausnahmebewilligung des Bundes verschreiben; die Grundversicherung zahlt nur in Ausnahmefällen.

BAG (Bundesamt für Gesundheit): „Das Verbot von Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde jedoch im August 2022 aufgehoben“ durch die Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), in Kraft seit dem 1. August 2022; „Eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit für die ärztliche Verschreibung von Cannabisarzneimitteln wird nicht mehr benötigt.“ Sativex ist das einzige Cannabisarzneimittel mit Swissmedic-Zulassung; alle anderen Produkte sind Magistralrezepturen. Verschrieben wird auf dem amtlichen Betäubungsmittelrezept-Formular (Art. 47 Abs. 5 BetmKV; Swissmedic druckt die Blöcke, die kantonalen Behörden geben sie an die Ärztinnen und Ärzte ab). Ärztinnen und Ärzte müssen dem BAG in den ersten zwei Jahren jeder Behandlung Therapiedaten melden; „Die Datenerhebung ist bis ins Jahr 2029 beschränkt.“ Vergütung durch die obligatorische Krankenversicherung nur im Einzelfall (unzureichende Evidenz für eine allgemeine Kostenübernahme).

Quelle: BAG (Federal Office of Public Health) — Medizinische Anwendung von Cannabis (medical use of cannabis) · geprüft am 27.09.2026

Als Gast oder Neuzugezogene

Besucherinnen und Besuchern kann eine Schweizer Ärztin oder ein Schweizer Arzt Cannabis verschreiben (das Bundesrecht kennt keine Wohnsitzprüfung), ausländische Rezepte sind aber nicht einlösbar, weil Schweizer Betäubungsmittelrezepte auf dem amtlichen Schweizer Formular ausgestellt sein müssen. Die Einfuhr Ihres eigenen medizinischen Cannabis ist für eine Behandlungsdauer von bis zu 30 Tagen erlaubt – mit dem Formular nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (aus dem Schengen-Raum) oder dem Swissmedic-Formular für andere Länder; eine Zollanmeldung ist nicht nötig.

1. Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz: Das Bundesrecht (BetmG/BetmKV) knüpft die Verschreibung an die Schweizer Bewilligung der Ärztin oder des Arztes und an das amtliche Betäubungsmittelrezept, nicht an den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten; nichts Amtliches befasst sich mit Patientinnen und Patienten ohne Wohnsitz („nicht veröffentlicht“). 2. Ausländische Rezepte: Die Schweiz ist nicht an die Richtlinie 2011/24/EU gebunden; die Anerkennung ausländischer Rezepte richtet sich nach kantonaler Praxis unter dem Heilmittelgesetz, und bei Betäubungsmitteln muss das Rezept auf dem amtlichen Formular nach Art. 47 BetmKV ausgestellt sein („Swissmedic liefert keine Betäubungsmittelblöcke direkt an Ärztinnen oder Ärzte aus“ – die Blöcke gehen an die kantonalen Behörden für in der Schweiz zugelassene Ärztinnen und Ärzte), sodass ein ausländisches Cannabisrezept in einer Schweizer Apotheke nicht eingelöst werden kann; der BetmKV-Text selbst konnte nicht geöffnet werden (Fedlex-JavaScript). 3. Einfuhr eigener Arzneimittel – Swissmedic „Reisen mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln“, FAQ „Ich beziehe medizinisches Cannabis. Kann ich damit in die Schweiz einreisen?“: „Sie benötigen entweder ein Schengenformular, falls Sie aus dem Schengenraum einreisen oder ein Formular für andere Länder, wenn Sie von ausserhalb des Schengenraums einreisen“; „Die Mitnahme von Betäubungsmitteln … welche eine Behandlungsdauer von 30 Tagen übersteigt, ist nicht erlaubt“; an der Grenze „können [Sie] der grünen Linie folgen“, ohne besondere Anmeldung. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erhalten bei der Ausreise die Art.-75-Bescheinigung über die kantonale Behörde. 4. Ausländische Telemedizin-Rezepte: nicht einlösbar (siehe 2).

Quelle: Swissmedic — Reisen mit betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln (travelling with narcotic medicines; medical cannabis FAQ) · geprüft am 27.09.2026

Was sich ändert

Keine anstehende Änderung der medizinischen Regeln gefunden. Das eidgenössische Monitoring der Cannabisverschreibungen (Meldepflicht der Ärztinnen und Ärzte) läuft bis 2029 und fließt in eine Überprüfung ein; die parallelen Arbeiten zur Regulierung von nicht-medizinischem Cannabis sind davon getrennt.

BAG: Ärztinnen und Ärzte melden in den ersten zwei Jahren jeder Behandlung Therapiedaten, und „Die Datenerhebung ist bis ins Jahr 2029 beschränkt“; Ziel ist, die Entwicklung der Verschreibungen zu verfolgen und Evidenz zur Wirksamkeit zu sammeln; die Vergütungslage (nur Ausnahmefälle, Weg über Art. 71a–71d KVV) ist unverändert. Die BAG-Seite verlinkt auf die Pilotversuche zu nicht-medizinischem Cannabis und auf den Bericht des Bundesrates zur Motion Kessler 14.4164 (Cannabis für Schwerkranke). Ein parlamentarischer Entwurf für ein allgemeines Cannabisgesetz (nicht-medizinischer Konsum) wird separat erarbeitet und steht nicht auf der medizinischen Seite; sein Stand konnte ohne Websuche nicht geprüft werden. Die Swissmedic-Seiten zu Betäubungsmitteln zeigen keine angekündigte Änderung des Betäubungsmittelrezepts oder der Reiseregeln.

Quelle: BAG (Federal Office of Public Health) — Medizinische Anwendung von Cannabis (monitoring until 2029) · geprüft am 27.09.2026

Ihr nächster Schritt in der Schweiz

Der Weg zum Rezept

Schritt für Schritt, mit den Formalitäten, die in der Schweiz tatsächlich gelten.

Weg zum Rezept

Was es kostet

Kostenübernahme, Antrag, Ablehnung — und was Selbstzahlen praktisch bedeutet.

Kosten in der Schweiz

Autofahren

Die Regel, die Ausnahme für Patientinnen und Patienten, und wo sie endet.

Autofahren in der Schweiz

Passt das zu mir?

Eine Minute im Browser, gegen die veröffentlichten Kriterien. Nichts wird gesendet.

Selbst-Check

Was wir in der Schweiz veröffentlichen — und was nicht

Apotheken mit Betäubungsmittel-Berechtigung (63)

Amtliches Register

Aus den offenen Behördendaten von Swissmedic. Die Berechtigung sagt, dass der Betrieb mit Betäubungsmitteln umgehen darf — sie sagt nicht, dass er Cannabis führt oder Magistralrezepturen anfertigt. Das trennen wir sichtbar.

Jeder Eintrag ist gegen ein staatliches Register abgeglichen.

Quelle: Swissmedic, Betäubungsmittel — offene Behördendaten · geprüft am 04.09.2026

Apotheken mit Betäubungsmittel-Berechtigung ansehen

Ärztinnen und Ärzte

Keine Liste — bewusst

Das MedReg weist Berufsausübungsbewilligung und Weiterbildungstitel aus, aber kein Merkmal „verschreibt Cannabis“ — dieses Merkmal existiert in keinem Schweizer Register. Ein Bulk-Zugang zum MedReg ist zudem kostenpflichtig und an eine gesetzliche Aufgabe gebunden. Wir veröffentlichen deshalb keine Ärzteliste, die es nicht gibt.

Zu dieser Frage existiert keine überprüfbare Quelle. Wir veröffentlichen deshalb nichts.

Rechtsgrundlagen zum Selbstnachlesen

Im Vergleich mit den beiden Nachbarländern: Deutschland, Österreich und die Schweiz nebeneinander.