Ländervergleich · Österreich

Medizinisches Cannabis in Österreich

Cannabisblüten dürfen in Österreich nicht verschrieben werden. Möglich sind Dronabinol als magistrale Zubereitung und drei zugelassene Fertigarzneimittel.

Ein deutsches Blütenrezept gilt in Österreich nicht, und die Blüten dürfen auch nicht eingeführt werden. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, verkauft Ihnen ein Risiko.

Nur isoliertes THC und zugelassene Fertigarzneimittel

Die Fakten, jeweils mit Quelle

Was verschrieben werden darf

Isoliertes Delta-9-THC (Dronabinol) mit einem Reinheitsgrad über 95 % als magistrale Zubereitung, dazu Sativex, Canemes und Epidyolex. Blüten und Cannabiszubereitungen sind ausgenommen.

§ 14 Z 3 Suchtgiftverordnung verbietet die Verschreibung von „Zubereitungen aus […] Cannabis“ und lässt genau zwei Ausnahmen zu: als Arzneispezialität zugelassene Cannabisextrakt-Zubereitungen und den aus Cannabisextrakten isolierten Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit standardisiertem Reinheitsgrad von mehr als 95 % für magistrale Zubereitungen.

Quelle: § 14 Suchtgiftverordnung (RIS) · geprüft am 04.09.2026

Wer verschreiben darf

Jede Ärztin und jeder Arzt, auf Suchtgiftrezept (Suchtgiftvignette).

Ein Verzeichnis von Ärztinnen und Ärzten, die Cannabinoide verordnen, existiert in Österreich nicht — und die Ärztekammer weist ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben zu speziellen Leistungen Eigenangaben sind und nicht überprüft werden.

Rezeptart

Suchtgiftrezept mit Vignette.

Geregelt in den §§ 17 ff. Suchtgiftverordnung.

Quelle: Suchtgiftverordnung (RIS, geltende Fassung) · geprüft am 04.09.2026

Telemedizin

Für Suchtgiftrezepte gibt es keine tragfähige Fernverschreibungs-Praxis. Angebote, die ein österreichisches Cannabisrezept online versprechen, sind mit Vorsicht zu behandeln.

Abgabe

Über öffentliche Apotheken. Dronabinol wird dort als magistrale Zubereitung hergestellt — aber längst nicht jede Apotheke tut das.

Ende 2025 gab es in Österreich 1.445 öffentliche Apotheken und 28 Filialapotheken. Welche davon Dronabinol tatsächlich anfertigt, ist nirgends amtlich erfasst.

Quelle: Österreichische Apothekerkammer, Zahlen und Fakten · geprüft am 04.09.2026

Kostenübernahme

Möglich, aber bewilligungspflichtig: Dronabinol ist im Erstattungskodex an eine chefärztliche Bewilligung gebunden.

Sativex und Epidyolex stehen im Gelben Bereich des Erstattungskodex (Box Y, RE1) und sind damit ebenfalls bewilligungspflichtig, jeweils mit einem eigenen Regeltext. Canemes ist nicht im Erstattungskodex gelistet und wird nur im begründeten Einzelfall erstattet. Die Boxen-Status prüfen wir vor jeder Veröffentlichung einzeln nach; sie ändern sich monatlich.

Quelle: ÖGK Erstattungskodex · geprüft am 04.09.2026

Was es kostet

Ohne Bewilligung Selbstzahlung. Öffentliche Preislisten für magistrales Dronabinol gibt es nicht.Keine amtliche Zahl

Die in Medien kursierenden Beträge sind Einzelangaben ohne amtliche Grundlage. Wir veröffentlichen sie nicht als Preis, sondern nur als datierte Fremdangabe.

Autofahren

Österreich kennt keinen THC-Grenzwert. Maßgeblich ist der beeinträchtigte Zustand — festgestellt durch ärztliche Untersuchung.

§ 5 Abs. 1 StVO verbietet das Lenken in beeinträchtigtem Zustand; die Strafe nach § 99 Abs. 1b StVO liegt zwischen 800 und 3.700 Euro. § 14 Abs. 4 FSG-GV schützt bei ordnungsgemäßer Therapie mit befürwortender fachärztlicher Stellungnahme die Lenkberechtigung — nicht aber vor der Anzeige.

Quelle: StVO (RIS, geltende Fassung) · geprüft am 04.09.2026

Reisen

Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, beglaubigt vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, gültig für bis zu 30 Tage Bedarf.

Quelle: Sozialministerium: Suchtmittelhaltige Arzneimittel im Reiseverkehr · geprüft am 04.09.2026

Wie viele Patientinnen und Patienten

Zuletzt amtlich für das 1. Halbjahr 2018: 7.325 Patientinnen und Patienten, 22.337 Verordnungen. Neuere amtliche Zahlen gibt es nicht.Keine amtliche Zahl

Quelle: Bericht III-233, XXVI. GP (Parlament) · geprüft am 04.09.2026

Wie der Zugang hier funktioniert

E – nur Cannabinoid-Arzneimittel. Das österreichische Recht verbietet die Verschreibung von Cannabisblüten oder Rohzubereitungen; Ärztinnen und Ärzte dürfen zugelassene Cannabisextrakt-Arzneimittel (Sativex) sowie magistral zubereitetes Dronabinol (THC-Reinheit ≥ 95 %) oder Nabilon verschreiben – auf einem Suchtgiftrezept mit Suchtgiftvignette.

§ 14 Suchtgiftverordnung (SV) verbietet die Verschreibung von Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Kokablättern und Ecgonin, mit zwei Ausnahmen: „Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind“ (d. h. Sativex) und isoliertes Delta-9-THC in standardisierter Reinheit über 95 % für magistrale Zubereitungen (Dronabinol). § 18 SV: Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dürfen nur auf dem Kassenrezeptformular (für Vertragsärztinnen und -ärzte) oder einem Privatrezept verschrieben werden, in jedem Fall mit einer „Suchtgiftvignette“ auf der Vorderseite; im e-Rezept (§ 31a ASVG) erfolgt die Kennzeichnung „über ein in e-Rezept bereitgestelltes Kennzeichnungsfeld“. Jede Ärztin und jeder Arzt darf verschreiben; es gibt kein Cannabisblüten-Programm, kein Produktregister und kein Bewilligungsverfahren für Patientinnen und Patienten.

Quelle: RIS — Suchtgiftverordnung § 14 (prohibited prescriptions; cannabis exceptions), BGBl. II Nr. 374/1997 as amended · geprüft am 27.09.2026

Als Gast oder Neuzugezogene

Jede Ärztin und jeder Arzt in Österreich darf Besucherinnen und Besuchern ein Privatrezept für Dronabinol oder Sativex ausstellen, Blüten dürfen aber niemandem verschrieben werden. Ausländische Rezepte für diese Suchtgift-Arzneimittel werden nicht akzeptiert, weil ihnen die österreichische Suchtgiftvignette fehlt. Mitnahme eigener Arzneimittel: Bei einem Aufenthalt bis zu 5 Tagen brauchen Sie nichts, bei 5–30 Tagen Ihr Rezept aus dem Heimatland plus das Formular nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens (oder das Nicht-Schengen-Formular), nie mehr als den Bedarf für 30 Tage – und dies gilt für Cannabis-Arzneimittel nur, soweit sie in Österreich zulässig sind.

1. Personen ohne Wohnsitz in Österreich: § 3 Rezeptpflichtgesetz regelt nur den Rezeptinhalt; § 18 SV erlaubt ein „Privatrezept“ mit Suchtgiftvignette für Ärztinnen und Ärzte außerhalb des Kassensystems, sodass auch nicht versicherte Ausländerinnen und Ausländer ein privates Dronabinol-/Sativex-Rezept erhalten können; eine Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitsbedingung besteht nicht (über den Gesetzestext hinaus „nicht veröffentlicht“). 2. Rezepte aus einem anderen EWR-Staat: § 4 Abs. 5 Rezeptpflichtgesetz: „Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für Rezepte, die in anderen Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zur grenzüberschreitenden Verwendung ausgestellt wurden und in Österreich zur Abgabe vorgelegt werden“ – § 18 SV verlangt jedoch, dass jedes Suchtgiftrezept die österreichische Suchtgiftvignette (oder die e-Rezept-Kennzeichnung) trägt, die eine ausländische Ärztin oder ein ausländischer Arzt nicht erhalten kann; ausländische Suchtgiftrezepte (einschließlich Dronabinol/Sativex) sind daher nicht einlösbar; die Schweiz ist von § 4 Abs. 5 gar nicht erfasst. 3. Einfuhr eigener Arzneimittel – BMSGPK „Suchtmittelhaltige Arzneimittel im Reiseverkehr“: Bei Aufenthalten bis zu 5 Tagen können solche Arzneimittel „ohne weitere Bestätigung mitgeführt werden“; bei 5–30 Tagen brauchen Sie die „ärztliche Verschreibung Ihrer Heimatärztin/Ihres Heimatarztes“ und – empfohlen – das Formular „gemäß Anhang IX der Suchtgiftverordnung“ (Schengen Art. 75) oder „gemäß Anhang X der Suchtgiftverordnung“ (Nicht-Schengen); „Die mitgebrachte Menge darf den Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten“; Österreicherinnen und Österreicher, die ausreisen, erhalten das Art.-75-Formular von der verschreibenden Ärztin/dem verschreibenden Arzt oder der Bezirksverwaltungsbehörde, beglaubigt vom Amtsarzt. Die Seite erwähnt Cannabisblüten nicht; da § 14 SV Cannabiszubereitungen außer zugelassenen Extrakten und reinem THC ausschließt, ist die Einfuhr von Blüten nach Österreich von dieser Eigenbedarfsregelung nicht gedeckt (als ausdrückliche Aussage „nicht veröffentlicht“). 4. Ausländische Telemedizin-Rezepte: nicht einlösbar (siehe 2).

Quelle: BMSGPK — Suchtmittelhaltige Arzneimittel im Reiseverkehr (narcotic medicines when travelling; entry into Austria) · geprüft am 27.09.2026

Was sich ändert

Nichts Anstehendes gefunden: Die Rechtsseiten des Ministeriums und die aktuellen RIS-Fassungen der Suchtgiftverordnung zeigen keine angekündigte Änderung der Cannabisregeln.

Die Seite „Rechtliche Informationen“ des BMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) listet Suchtmittelgesetz (SMG), Suchtgiftverordnung, Psychotropenverordnung und Grenzmengenverordnungen ohne Hinweis auf anstehende Novellen; das RIS zeigt § 14 SV zuletzt geändert am 26. September 2017 und §§ 3, 3a, 4 Rezeptpflichtgesetz in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung (e-Rezept-Integration). Auf den aufgerufenen Seiten wurde kein Regierungsentwurf zu medizinischen Cannabisblüten gefunden (ohne Websuche könnte ein Ministerialentwurf übersehen worden sein).

Quelle: BMSGPK — Suchtmittel: Rechtliche Informationen und Rechtstexte (legal information and texts) · geprüft am 27.09.2026

Ihr nächster Schritt in Österreich

Der Weg zum Rezept

Schritt für Schritt, mit den Formalitäten, die in Österreich tatsächlich gelten.

Weg zum Rezept

Was es kostet

Kostenübernahme, Antrag, Ablehnung — und was Selbstzahlen praktisch bedeutet.

Kosten in Österreich

Autofahren

Die Regel, die Ausnahme für Patientinnen und Patienten, und wo sie endet.

Autofahren in Österreich

Passt das zu mir?

Eine Minute im Browser, gegen die veröffentlichten Kriterien. Nichts wird gesendet.

Selbst-Check

Alles, was diese Seite zu Österreich hat

Österreich hat keine Blüten, kein Register und keinen Anbietermarkt, aus dem sich ein Verzeichnis bauen ließe. Deshalb lebt es auf dieser Seite als Inhalt: Rechtslage, Weg zum Rezept, Kosten, die zwei Wiener Apotheken, die selbst sagen, dass sie Dronabinol herstellen, die fünf Ordinationen, die Cannabinoid-Therapie auf der eigenen Website nennen, und die Vorbereitung auf das Arztgespräch.

Was wir in Österreich veröffentlichen — und was nicht

Apotheken

Keine Liste — bewusst

Wir veröffentlichen für Österreich keine Apothekenliste. Das amtliche Fernabsatz-Register des BASG ist vollständig und belastbar — es weist aber das Recht aus, rezeptfreie Arzneimittel zu versenden, und sagt über Cannabis nichts. Welche Apotheke magistrale Zubereitungen mit Cannabinoiden anfertigt, erfasst in Österreich keine Behörde. Zwei Wiener Apotheken sagen es auf der eigenen Website selbst; sie stehen auf der Apothekenseite.

Zu dieser Frage existiert keine überprüfbare Quelle. Wir veröffentlichen deshalb nichts.

Apotheken ansehen

Ärztinnen und Ärzte

Keine Liste — bewusst

Wir veröffentlichen für Österreich keine Ärzteliste. Es gibt kein Register, das ausweist, wer Cannabinoide verordnet, und die Ärztekammer erklärt selbst, dass die Angaben zu speziellen Leistungen nicht überprüft sind. Eine Liste wäre eine Behauptung, keine Auskunft. Was wir zeigen, sind die wenigen Ordinationen, die Cannabinoid-Therapie auf der eigenen Website nennen — als deren Aussage, nicht als Verzeichnis.

Zu dieser Frage existiert keine überprüfbare Quelle. Wir veröffentlichen deshalb nichts.

Ärztinnen und Ärzte ansehen

Rechtsgrundlagen zum Selbstnachlesen

Im Vergleich mit den beiden Nachbarländern: Deutschland, Österreich und die Schweiz nebeneinander.