Recht und Alltag · Schweiz

Autofahren mit Cannabis-Rezept in der Schweiz

Nulltoleranz — mit einer ausdrücklichen Ausnahme für Patientinnen und Patienten.

Art. 2 Abs. 2 VRV erklärt Fahrunfähigkeit beim blossen Nachweis von THC als erwiesen. Art. 2 Abs. 2ter VRV nimmt davon aus, wer nachweisen kann, dass er die Substanz gemäss ärztlicher Verschreibung einnimmt. Der Nachweisgrenzwert liegt bei 1,5 µg/L (Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA); die Fahrfähigkeit im Einzelfall wird dadurch nicht ersetzt.

Quelle: Verkehrsregelnverordnung (VRV), Art. 2 (Fedlex) · geprüft am 04.09.2026

Die Norm im Wortlaut

„Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwiesen.“

Art. 2 Abs. 2ter Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Zwei Wörter tragen die ganze Regel: nachweisen können. Ohne Nachweis greift Absatz 2, und der erklärt die Fahrunfähigkeit bereits mit dem Nachweis von THC für erwiesen. Führen Sie deshalb Rezept oder Apothekenetikett mit; eine ärztliche Bestätigung der laufenden Therapie im Portemonnaie ist die günstigste Versicherung, die es hier gibt.

Die Ausnahme entbindet nicht von der Fahrfähigkeit im Einzelfall: Wer tatsächlich beeinträchtigt fährt, bleibt belangbar. Und sie sagt nichts über das administrative Verfahren — die Frage der Fahreignung prüfen die kantonalen Behörden nach eigenen Regeln.

Warum das kaum jemand schreibt

Die Schweizer Suchergebnisse zu diesem Thema gehören Plattformen, die Videokonsultationen verkaufen. Eine Regel, die vor allem Aufwand für die Patientin bedeutet — Nachweise mitführen, Dokumentation pflegen — passt schlecht in eine Verkaufsstrecke. Deshalb steht sie hier: Es ist die Regel, deren Nichtkenntnis am teuersten ist.

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Was Sie bei einer Kontrolle konkret dabeihaben und sagen sollten, steht im Abschnitt Bei einer Polizeikontrolle.

Das ist keine Rechtsberatung. Wenn ein Straf- oder Administrativverfahren läuft, sind eine Anwältin für Strassenverkehrsrecht und — bei der Frage der Fahreignung — die verkehrsmedizinische Stelle Ihres Kantons die richtigen Adressen. Für Auseinandersetzungen mit der Krankenversicherung gibt es zusätzlich die Ombudsstelle Krankenversicherung und die Patientenstelle Ihres Kantons.