Recht und Alltag

Reisen mit Cannabis-Rezept

Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums gibt es ein Instrument: die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Sie belegt, dass ein mitgeführtes Betäubungsmittel Ihnen ärztlich verschrieben wurde. Sie ist wichtig, und sie wird überschätzt — deshalb steht auf dieser Seite auch, was sie nicht kann.

Wer sie ausstellt — in jedem der drei Länder anders

LandWer beglaubigtGeltung
DeutschlandFür Schengen-Staaten: Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, ausgestellt vom Arzt und beglaubigt von der obersten Landesgesundheitsbehörde.—
ÖsterreichBescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, beglaubigt vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, gültig für bis zu 30 Tage Bedarf.—
SchweizBescheinigung nach Artikel 75 SDÜ — in der Schweiz beglaubigt die Apotheke, eine Kopie geht an den Kanton.Art. 41–43 BetmKV, Formular nach Anhang 2, je Präparat eine Bescheinigung. Achtung: die Verordnung nennt 30 Tage, die Swissmedic-Seite spricht von drei Monaten — wir haben die Abweichung nicht auflösen können.

Quelle: BfArM: Reisen mit medizinischem Cannabis · geprüft am 04.09.2026

Die Matrix: Rezeptland × Reiseland

Der Punkt, den keine andere deutschsprachige Seite behandelt: Eine Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ belegt Ihre Verordnung. Sie macht ein Präparat nicht zulässig, das im Zielland gar nicht verschreibungsfähig ist. Genau das ist der Fall Österreich.

Von → nachBlütenExtrakte, Dronabinol, Fertigarzneimittel
Deutschland → ÖsterreichNein. Österreich lässt Cannabiszubereitungen in der Verschreibung nicht zu (§ 14 Z 3 SV); eine Einfuhr auf Vorrat ist damit ausgeschlossen.Für zugelassene Fertigarzneimittel und isoliertes THC ist die Lage anders — klären Sie den konkreten Fall vor der Reise mit der ausstellenden Stelle.
Deutschland → SchweizDie Schweiz gehört zum Schengen-Raum; die Bescheinigung gilt. Menge und Dauer richten sich nach der Bescheinigung.Wie Blüten — Bescheinigung je Präparat.
Österreich → DeutschlandNicht relevant: In Österreich gibt es keine verschriebenen Blüten, die man mitnehmen könnte.Mit Bescheinigung möglich. Wer dauerhaft in Deutschland behandelt werden will, braucht dort eine behandelnde Ärztin — ein österreichisches Privatrezept ist dafür kein Ersatz.
Schweiz → EUMit Bescheinigung, in der Schweiz von der Apotheke beglaubigt, Kopie an den Kanton.Je Präparat eine eigene Bescheinigung.

Eine offene Frage, die wir nicht auflösen konnten. Die Schweizer Betäubungsmittelkontrollverordnung nennt für die Bescheinigung 30 Tage, die Informationsseite von Swissmedic spricht von drei Monaten. Wir haben den Widerspruch nicht klären können und schreiben ihn deshalb hin, statt uns für eine der beiden Zahlen zu entscheiden. Wenn es für Ihre Reise darauf ankommt, fragen Sie die ausstellende Apotheke.

Ausserhalb des Schengen-Raums

Dort gilt Artikel 75 SDÜ nicht, sondern das Recht des Ziellandes — und das reicht von unproblematisch bis zu Haftstrafen. Verlassen Sie sich nicht auf Reiseforen und nicht auf diese Seite: Fragen Sie vor der Buchung bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes schriftlich an, und nehmen Sie die Antwort mit.

Weiterlesen

Recht und Alltag · Der Drei-Länder-Vergleich · Über die Grenze: was geht und was nicht