Recht und Alltag
Reisen mit Cannabis-Rezept
Für Reisen innerhalb des Schengen-Raums gibt es ein Instrument: die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Sie belegt, dass ein mitgeführtes Betäubungsmittel Ihnen ärztlich verschrieben wurde. Sie ist wichtig, und sie wird überschätzt — deshalb steht auf dieser Seite auch, was sie nicht kann.
Wer sie ausstellt — in jedem der drei Länder anders
| Land | Wer beglaubigt | Geltung |
|---|---|---|
| Deutschland | Für Schengen-Staaten: Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, ausgestellt vom Arzt und beglaubigt von der obersten Landesgesundheitsbehörde. | — |
| Österreich | Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ, beglaubigt vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, gültig für bis zu 30 Tage Bedarf. | — |
| Schweiz | Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ — in der Schweiz beglaubigt die Apotheke, eine Kopie geht an den Kanton. | Art. 41–43 BetmKV, Formular nach Anhang 2, je Präparat eine Bescheinigung. Achtung: die Verordnung nennt 30 Tage, die Swissmedic-Seite spricht von drei Monaten — wir haben die Abweichung nicht auflösen können. |
Die Matrix: Rezeptland × Reiseland
Der Punkt, den keine andere deutschsprachige Seite behandelt: Eine Bescheinigung nach Artikel 75 SDÜ belegt Ihre Verordnung. Sie macht ein Präparat nicht zulässig, das im Zielland gar nicht verschreibungsfähig ist. Genau das ist der Fall Österreich.
| Von → nach | Blüten | Extrakte, Dronabinol, Fertigarzneimittel |
|---|---|---|
| Deutschland → Österreich | Nein. Österreich lässt Cannabiszubereitungen in der Verschreibung nicht zu (§ 14 Z 3 SV); eine Einfuhr auf Vorrat ist damit ausgeschlossen. | Für zugelassene Fertigarzneimittel und isoliertes THC ist die Lage anders — klären Sie den konkreten Fall vor der Reise mit der ausstellenden Stelle. |
| Deutschland → Schweiz | Die Schweiz gehört zum Schengen-Raum; die Bescheinigung gilt. Menge und Dauer richten sich nach der Bescheinigung. | Wie Blüten — Bescheinigung je Präparat. |
| Österreich → Deutschland | Nicht relevant: In Österreich gibt es keine verschriebenen Blüten, die man mitnehmen könnte. | Mit Bescheinigung möglich. Wer dauerhaft in Deutschland behandelt werden will, braucht dort eine behandelnde Ärztin — ein österreichisches Privatrezept ist dafür kein Ersatz. |
| Schweiz → EU | Mit Bescheinigung, in der Schweiz von der Apotheke beglaubigt, Kopie an den Kanton. | Je Präparat eine eigene Bescheinigung. |
Eine offene Frage, die wir nicht auflösen konnten. Die Schweizer Betäubungsmittelkontrollverordnung nennt für die Bescheinigung 30 Tage, die Informationsseite von Swissmedic spricht von drei Monaten. Wir haben den Widerspruch nicht klären können und schreiben ihn deshalb hin, statt uns für eine der beiden Zahlen zu entscheiden. Wenn es für Ihre Reise darauf ankommt, fragen Sie die ausstellende Apotheke.
Ausserhalb des Schengen-Raums
Dort gilt Artikel 75 SDÜ nicht, sondern das Recht des Ziellandes — und das reicht von unproblematisch bis zu Haftstrafen. Verlassen Sie sich nicht auf Reiseforen und nicht auf diese Seite: Fragen Sie vor der Buchung bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes schriftlich an, und nehmen Sie die Antwort mit.
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