Katalog · Präparate · Österreich
Sorten und Präparate · Österreich
| Präparat | Form | THC | CBD | Anbieter | Register |
|---|---|---|---|---|---|
| Canemes 1 mg Kapseln | Hartkapsel | — | — | Walter Ritter GmbH & Co. KG, Spaldingstraße 110 B, 2, 20097 Hamburg, Deutschland | 1-31358 |
| Cannabis sativa Remedia Globuli | Streukügelchen | — | — | Remedia Homöopathie Mag.pharm. Robert Müntz GmbH, Hauptstraße 4, 7000 Eisenstadt, Österreich | 641116 |
| Efysmo Lösung zum Einnehmen | Lösung zum Einnehmen | — | — | Vertanical GmbH, Am Haag 14, 82166 Gräfelfing, Deutschland | 143480 |
| Epidyolex 100 mg/ml Lösung zum Einnehmen | Lösung zum Einnehmen | — | 100 mg/ml (Cannabidiol) | Jazz Pharmaceuticals Ireland Limited, 5th Floor Waterloo Exchange Waterloo Road -, D04 E5W7 Dublin 4, Irland | EU/1/19/1389/001-002 |
| Exilby Lösung zum Einnehmen | Lösung zum Einnehmen | — | — | Vertanical GmbH, Am Haag 14, 82166 Gräfelfing, Deutschland | 143479 |
| Lyftenzo Lösung zum Einnehmen | Lösung zum Einnehmen | — | — | Vertanical GmbH, Am Haag 14, 82166 Gräfelfing, Deutschland | 143484 |
| Sativex Spray zur Anwendung in der Mundhöhle | Spray zur Anwendung in der Mundhöhle, Lösung | — | — | CNX Therapeutics Ireland Limited, 5th Floor Rear, Connaught House, 1 Burlington Road -, - Dublin 4, Irland | 1-30703 |
Was das Register nicht erfasst
Das österreichische Register verzeichnet die Zulassung und fast nichts von dem, was Patientinnen und Patienten zum Produkt fragen würden. Bei keinem der Cannabisextrakt-Arzneimittel ist eine Stärke hinterlegt: das Feld „Stärke“ ist nur bei Epidyolex befüllt (100 mg/ml Cannabidiol), bei Sativex und bei den drei Vertanical-Extrakten ist es leer. Wir geben für diese Produkte deshalb keinen THC- oder CBD-Wert an, statt ihn aus einer Gebrauchsinformation oder von einer Herstellerseite zu übernehmen. Das Register führt außerdem keine Packungsgrößen, keinen Hersteller, kein Herkunftsland, keine Charge und kein Analysenzertifikat; genannt wird ausschließlich die Zulassungsinhaberin. Ein Register der magistralen Dronabinol-Zubereitungen gibt es nicht, obwohl § 14 Z 3 lit b Suchtgiftverordnung sie ausdrücklich erlaubt: In der Liste der öffentlichen Register des BASG kommt kein Register magistraler Zubereitungen vor, und eine magistrale Zubereitung hat definitionsgemäß keine Zulassungsnummer und kann daher nie im Arzneispezialitätenregister stehen. Ebenso gibt es kein österreichisches Register für Cannabisblüten – Blüten dürfen überhaupt nicht verschrieben werden. Der Lieferstatus steht in einem eigenen Register: Wir haben den vollständigen Export des Vertriebseinschränkungsregisters geprüft (927 Einträge am Prüftag); keines der sieben Produkte ist darin enthalten, und bei keinem ist eine „Einstellung des In-Verkehr-Bringens“ gemeldet. Zu beachten ist, dass das Register weiterhin ein homöopathisches Produkt – Cannabis sativa Remedia Globuli – als cannabisstämmig führt und als suchtgiftverordnungsrelevant kennzeichnet; wir behalten es, weil das Register es behält. Preise, Indikationen, Wirkungen oder Bewertungen enthält dieser Katalog nicht.
Wie diese Liste entstanden ist
Der österreichische Katalog entsteht aus einem vollständigen CSV-Export des Arzneispezialitätenregisters des BASG/AGES, der am Tag der Prüfung über die Export-Schnittstelle des Registers selbst gezogen wurde; das Register wies als letzte Aktualisierung den 7. September 2026 aus, der Export enthielt 19.023 unterschiedliche Zulassungsnummern. Ausgewertet wurde jeder Datensatz, dessen Wirkstoffangabe ein Cannabinoid oder einen Cannabisauszug nennt – das ergibt sieben zugelassene Arzneispezialitäten und sonst nichts. Österreich ist ein Sonderfall, weil § 14 Z 3 Suchtgiftverordnung das Verschreiben von Zubereitungen aus Cannabis grundsätzlich untersagt und nur zwei Ausnahmen kennt: „Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind“ und „der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen“. Der Katalog bildet damit genau die erste Ausnahme ab; die zweite – Dronabinol als magistrale Zubereitung – existiert rechtlich, steht aber in keinem Register und wird deshalb unter den Grenzen beschrieben statt als Produkt erfunden.